Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG, § 1) ist es, „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.”
Darunter fallen unter anderem die Arbeitsbedingungen, Stellenausschreibungen, Auswahl- und Besetzungsverfahren sowie berufliche Weiterbildung. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Betroffene aufgrund bestimmter persönlicher Merkmale, zum Beispiel ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihres Geschlechts, ihres Alters oder einer Behinderung schlechter behandelt werden. Eine Diskriminierung stellt eine Benachteiligung ohne bzw. nicht ausreichenden Sachgrund dar. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber sollte jeden Sachverhalt prüfen und die Diskriminierung schnellstmöglich beseitigen.
Bei Verdacht auf Diskriminierung steht Ihnen die zivile Gleichstellungsstelle gerne zur Verfügung.