§ 4 Zulassung zum Bachelor-Studiengang
(1) Zusätzliche Voraussetzung für die Immatrikulation zum Bachelor-Studiengang ist der Nachweis der Ableistung einer einschlägigen fachpraktischen Tätigkeit (Vorpraktikum) von acht Wochen Dauer vor Studienbeginn (Art und Umfang der fachpraktischen Tätigkeit sind in Anlage 2 aufgeführt).
(2) Die mit dem erfolgreichen Abschluss einer dem Studienziel dienenden Berufsausbildung oder mit dem Abschluss einer Fachoberschule in der Ausbildungsrichtung Technik erworbene fachpraktische Ausbildung erfüllt die Anforderung nach Absatz 1.
Da sich der Auszug nicht automatisch an die aktualisierte Fassung der Studien- und Prüfungsordnung MB-Bachelor (SPOMB|Ba) anpasst, ist das nur eine unverbindliche Schnellinfo. Verbindliche Informationen entnehmen Sie bitte der Originalordnung unter https://publicwiki.unibw.de/pages/viewpage.action?pageId=35325861