1. Allgemeines
Das Praktikum ist in seiner Zielsetzung ein Industrie-Praktikum. Als Vorbereitung auf das Studium sollen die künftigen Studierenden im Grundpraktikum schon vor Studienbeginn grundlegende Techniken der Herstellung und Verarbeitung von Roh-, Halb- und Fertigfabrikaten des Maschinenbaus kennen lernen.
Das Grundpraktikum dient der Einführung in die industrielle Fertigung und damit der Vermittlung unerlässlicher Elementarkenntnisse. Die Praktikantin/Der Praktikant soll unter Anleitung fachlicher Betreuerinnen/Betreuer die Werkstoffe in ihrer Be- und Verarbeitbarkeit kennen lernen und einen Überblick über Fertigungseinrichtungen und -verfahren erlangen.
2. Dauer und Inhalt
Das Grundpraktikum ist vor Studienantritt zu absolvieren und umfasst mindestens 8 Wochen.
Im Grundpraktikum müssen Tätigkeiten aus mindestens drei der folgenden sechs Tätigkeitsbereichen GP 1 bis GP 6 ausgeführt werden.
- GP 1: Spanende Fertigungsverfahren
Beispiele: Sägen, Feilen, Bohren, Gewindeschneiden, Drehen, Hobeln, Fräsen, Schleifen - GP 2: Umformende Fertigungsverfahren
Beispiele: Kaltformen, Biegen, Richten, Pressen, Walzen, Ziehen, Schneiden, Stanzen, Nieten, Schmieden - GP 3: Urformende Fertigungsverfahren
Beispiele: Gießen, Sintern, Kunststoffspritzen, Additive Fertigung, Laminieren - GP 4: Füge- und Trennverfahren
Beispiele: Löten, Schweißen, Brennschneiden, Kleben, Nieten, Schneiden, Stanzen - GP 5: Montage, Zusammenbau und Integration
- GP 6: Prüfung und Qualitätssicherung
Beispiele: Geometrie- und Funktionsprüfung, qualitätssichernde Bauteilprüfung, Produktions- und Produktüberwachung, zerstörende und zerstörungsfreie Prüfverfahren
Im Rahmen dieser Bedingungen kann die Aufteilung und die zeitliche Abfolge der Praktikantinnen-/Praktikanten-Tätigkeiten frei gestaltet werden. Innerhalb der gewählten Tätigkeitsbereiche sollen die Studierenden entsprechend den Gegebenheiten des Ausbildungsbetriebes möglichst mehrere der zu jedem Tätigkeitsbereich beispielhaft angegebenen Tätigkeitsfelder kennenlernen.
Anerkannt werden maximal drei Wochen je Tätigkeitsbereich.
3. Praktikumsbetriebe
Die im Grundpraktikum zu vermittelnden Kenntnisse und Erfahrungen können vornehmlich in mittleren und großen Industriebetrieben sowie in Unternehmen, die umfangreiche technische Anlagen betreiben, erworben werden. Weiterhin sind auch Lehrwerkstätten und bedingt auch größere produzierende Handwerksbetriebe geeignet.
Der Betrieb muss über seine prinzipielle Eignung hinaus von der Industrie- und Handelskammer als Ausbildungsbetrieb anerkannt sein, und es muss die Praktikantentätigkeit von einer mit der Ausbildungsleitung beauftragten Person betreut werden.
Nicht geeignet und deshalb nicht zugelassen sind Handwerksbetriebe des Wartungs- und Dienstleistungssektors.
Berufspraktische Tätigkeiten im eigenen oder elterlichen Betrieb werden nicht anerkannt.
4. Arbeitszeit und Ausfallzeiten
Eine Praktikumswoche entspricht der regulären Wochenarbeitszeit des jeweiligen Betriebes. Die Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit des Praktikumsbetriebes ist zulässig. Abwesenheiten im Rahmen der Gleitzeitregelung (Gleittage) zählen nicht als Fehltage, jedoch darf das Gleitzeitkonto am Ende des jeweiligen Praktikums keine Fehlstunden aufweisen.
Ausfallzeiten sind möglichst durch Mehrarbeit (Überstunden, Verlängerung des Praktikums) auszugleichen. Ausfallzeiten können sein:
- An- und Abreisetage zum und vom Praktikumsort
- Schreiben von Berichten
- Arztbesuch und Krankschreibung
- Urlaub (auch Sonderurlaub)
- Dienstsport, DSA-Abnahme, Schießen, pol. Bildung, usw.
Fehlzeiten sind möglichst zu vermeiden. Zur vollständigen Anerkennung des Grund-bzw. Fachpraktikums sind maximal drei Fehltage zulässig.
5. Praktikumsberichte
Über die gesamte Dauer der Praktikantentätigkeit sind Berichte zu führen Die Berichte sollen der Übung in der Darstellung technischer Sachverhalte dienen und müssen deshalb selbst verfasst sein. Sie können Arbeitsgänge, Einrichtungen, Werkzeuge und so weiter beschreiben und Notizen über Erfahrungen bei den ausgeübten Tätigkeiten enthalten, soweit solche Angaben nicht den Geheimhaltungsvorschriften des betreffenden Betriebes unterliegen.
Im Fachpraktikum sollen umfassendere Berichte über ganze Praktikumsabschnitte oder aber über ausgewählte Teilaufgaben innerhalb eines Praktikumsabschnittes mit einem der Wochenzahl entsprechenden Gesamtumfang erstellt werden. Sofern der Betrieb dies gestattet, können hierbei auch Berichte verwendet werden, die im Rahmen der Praktikantentätigkeit bereits für den Betrieb erstellt wurden. Einem mehrere Wochen abdeckenden Gesamtbericht ist eine Übersicht über die fachliche und zeitliche Gliederung des Praktikumsabschnittes und eine kurze Beschreibung des Betriebes bzw. des Tätigkeitsbereiches voranzustellen. Ein Gesamtbericht muss inklusive Bildern einen Umfang von ein bis zwei DIN A4-Seiten pro Woche haben. Alle Berichte müssen durch die im Betrieb mit der Betreuung beauftragte Person mit Namen, Datum und Stempel abgezeichnet werden. Zusätzlich sind Wochenberichtsblätter anzufertigen in denen die Tätigkeiten an den einzelnen Arbeitstagen stichwortartig wiedergeben werden. Im Wochenberichtsblatt sind zudem die täglichen Arbeitsstunden einzutragen.
Bitte beachten Sie auch die Richtlinien für die berufspraktische Tätigkeit der Fakultät für LRT.
Vorlagen für Praktikumsberichte und Wochenübersichten finden sich auf der homepage des Prüfungsamtes.
https://www.unibw.de/studium/pruefungsamt/formulare/lrt-praktikum