Nein, denn nicht nur die Gespräche selbst, sondern bereits die Kontaktaufnahme mit der Beratungsstelle unterliegt der gesetzlichen Schweigepflicht (nach § 203 StGB).
Die Schweigepflicht gilt gegenüber sämtlichen Personen und Institutionen, also z. B. gegenüber von Vorgesetzten, dem Sanitätszentrum usw.
Die Schweigepflicht kann aufgehoben werden, falls Sie die Übermittlung von Informationen an Dritte (beispielsweise einen Arzt) wünschen. Dafür müssen Sie uns schriftlich von der Schweigepflicht entbinden.
Eingeschränkt wird diese Schweigepflicht nur durch eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung.